49 Abs. 1 StGB zu verfahren und etwa für jeden Kuss eine separate Strafe festzusetzen. Vielmehr seien – soweit möglich – in zeitlicher und qualitativer Hinsicht Tatgruppen zu identifizieren (etwa für Handlungen in Form von Küssen, Handlungen in Form von Küssen und Berührungen sowie Handlungen in Form von versuchtem Geschlechtsverkehr). Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30.09.2021 E. 1.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 20.10.2023 E. 2.6).