21.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.________ eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist aufgrund der Ausführungen unter E. V.18 hiervor im Umfang von 1/2 zu asperieren, ausmachend 7.5 Monate.