Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. 21.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Beweggründen. Er führte F.________ der Prostitution zu, um sich mit deren Einkünften als Prostituierte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 21.4 Fazit