173 Hundes. Er wusste, wie wichtig der Hund für F.________ ist, und sie nicht ohne diesen ausreisen wird. Der Beschuldigte handelte verwerflich. Im Übrigen wird für die objektive Tatschwere sinngemäss auf die Ausführungen unter E. V.19.2 hiervor verwiesen. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe) ist das objektive Tatverschulden im ersten Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen.