Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist aufgrund des unter E. V.18 hiervor ausgeführten im Umfang von 1/2 zu asperieren, ausmachend 18 Monate.