172 ihm die Prostitutionstätigkeit der Strafklägerin mehrere hunderttausend Franken ein. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 20.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil der Strafklägerin eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden angemessen.