20.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Beweggründen. Er führte die Strafklägerin der Prostitution zu und hielt sie darin fest, um sich mit deren Einkünften als Prostituierte ein finanziell abgesichertes, arbeitsfreies und sorgenloses Leben zu ermöglichen. Gemäss eigenen Angaben brachte