06 1624 Z. 145 ff.). Die mit der plastischen Chirurgie einhergehenden körperlichen Veränderungen werden die Strafklägerin ein Leben lang an das ihr Widerfahrene erinnern. Im Übrigen wird für die objektive Tatschwere sinngemäss auf die Ausführungen unter E. V.19.2 hiervor verwiesen. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe) ist das objektive Tatverschulden am oberen Rand des ersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. 20.3 Subjektive Tatschwere