Der Beschuldigte nahm sämtliche Einnahmen der Strafklägerin an sich und verfügte allein darüber. Weil der Beschuldigte zugleich ihr Zuhälter und Ehemann war, mit dem sie auch zusammenlebte und der sie auch in ihrer Freizeit permanent kontrollierte, hatte die Strafklägerin kaum Freiheiten. Zusätzlich belastend dürfte für sie gewesen sein, dass ab Februar 2012 die eheliche Wohnung für die Prostitution genutzt wurde, so dass eine Trennung dieser Tätigkeit vom Privatleben auch örtlich nicht möglich war.