Zeitweise musste die Strafklägerin ihre Dienste täglich und während mehrerer Stunden anbieten. Beruflich (wie privat) beutete der Beschuldigte die Strafklägerin über einen äusserst langen Zeitraum als reines Sexobjekt aus. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung wiegt erheblich. Der Beschuldigte handelte ausgesprochen perfid und planmässig. Er ging gezielt eine Beziehung mit der Strafklägerin ein, um sie der Prostitution zuzuführen, und heiratete sie wenige Monate nach dem Kennenlernen, um sie auch insofern an sich zu binden.