20. Asperation für den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nach Ziff. I.2.1 AKS 20.1 Vorbemerkung Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nach Ziff. I.2.1 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 386 ff. und pag. 19 428 verwiesen. 20.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte die Strafklägerin gegen ihren Willen und unter Gewaltanwendung der Prostitution zu, in welcher er sie mehr als neun Jahre (Frühling/Som-