Der Beschuldigte hätte den Menschenhandel ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten, d.h. einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 19.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschenhandels eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als dem Verschulden angemessen.