Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Beweggründen. Er beging den gewerbsmässigen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung der Strafklägerin und F.________ respektiv um mit deren Prostitutionstätigkeit den Lebensunterhalt von sich, seiner Tochter S.________ und Verwandten in Bulgarien zu finanzieren. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte den Menschenhandel ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten, d.h. einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen können.