Das erscheint in besonderem Mass verwerflich und wirkt sich straferhöhend aus. Nach dem soeben Ausgeführten ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den weiten gesetzlichen Strafrahmen (ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) sowie angesichts weiterer möglicher Vorgehensweisen im ersten Drittel des Strafrahmens des qualifizierten Tatbestands festzulegen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als angemessen. 19.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Beweggründen.