170 nur auf die rechtliche Qualifikation der gewerbsmässigen Tatbegehung aus, sondern auch auf das Strafmass. Das Ausmass des gewerbsmässigen Menschenhandels ist bei der Strafzumessung mitunter auch unter Verschuldensgesichtspunkten zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.02.2010 E. 5.2). Der Menschenhandel, insbesondere jener zum Nachteil der Strafklägerin, war für den Beschuldigten ein sehr lukratives Geschäft. Er finanzierte sich mit der Prostitutionstätigkeit seiner Ehefrau während rund neun Jahren den Lebensunterhalt.