Der Beschuldigte betrieb den Menschenhandel gewerbsmässig, was sich in einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr niederschlägt. Gemäss dem Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Indessen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Die Opfermehrheit, die Dauer und Intensität der Tätigkeit sowie die Höhe des deliktischen Gewinns wirken sich beim Tatbestand des Menschenhandels daher regelmässig nicht