Nur diese ist für die Verurteilung wegen Menschenhandels massgebend. Die körperliche, psychische und verbale Gewalt, die der Beschuldigte auf die beiden Opfer ausübte, als sie bereits als Prostituierte arbeiteten, wird mit der Verurteilung wegen Förderung der Prostitution abgegolten (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 57 vom 06.03.2020 E. VII.18.2.1). Der Beschuldigte betrieb den Menschenhandel gewerbsmässig, was sich in einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr niederschlägt.