Sie war aufgrund ihrer schwierigen Kindheit und ihres generell nicht einfachen Lebens psychisch vorbelastet (eingehend dazu E. II.9.6.2.s und II.9.6.2.t hiervor). Hinsichtlich der Verletzung des geschützten Rechtsguts der Selbstbestimmungsfreiheit ist zu beachten, dass es um die sexuelle Ausbeutung zweier Opfer geht. Diese wiegt bei der Strafklägerin deutlich schwerer als bei F.________. Diese Beurteilung bezieht sich auf die Situation der beiden Opfer vor ihrer jeweiligen Tätigkeit als Prostituierte. Nur diese ist für die Verurteilung wegen Menschenhandels massgebend.