Diesem sollte sie (mittels sexueller Dienste) den Kopf verdrehen, um ihn finanziell auszunehmen. Nachdem dieser Plan nicht funktionierte, begaben sich die beiden Männer mit F.________ ins Wallis. Dort lebten sie gemeinsam mit der Strafklägerin in einer Wohnung und musste F.________ in einem Etablissement als Prostituierte arbeiten. Insofern bediente sich der Beschuldigte der Tatmittel der Ausnützung besonderer Hilflosigkeit und der Täuschung. Er brach oder beugte nicht den Willen von F.________, sondern machte sich zu nutzen, dass es ihr selbstverständlich erschien, für ihn Geld zu verdienen. F.________ leidet bis heute an dem ihr vom Beschuldigten Angetane.