Insofern lebte der Beschuldigte mit der Strafklägerin das Leben, das er sich auch für die Zukunft vorstellt: Erneut eine Frau finden, mit deren Körper er seinen Lebensunterhalt finanzieren kann (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Die Strafklägerin ist gezeichnet von der massiven körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt, die ihr vom Beschuldigten während eines Jahrzehnts angetan wurde. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, gilt als