Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschenhandels nach Ziff. I.1 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung, – die für die oberinstanzliche Strafzumessung massgebend sind – wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 386 ff. respektiv E. II.9.6.5 hiervor und pag. 19 424 ff. verwiesen. 19.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fungierte als Anwerber. Er setzte auf die Tatmittel der Androhung und Anwendung von Gewalt, der Täuschung, des Machtmissbrauchs und der Ausnützung besonderer Hilflosigkeit. Er suchte sich mit der Strafklägerin und F._____