182 Abs. 2 StGB fasst die zum Nachteil der Strafklägerin und von F.________ begangenen Einzeldelikte zu einer rechtlichen Einheit zusammen, womit die Deliktsmehrheit abgegolten ist. Entgegen der Vorinstanz sieht das Gesetz für die gewerbsmässige Tatbegehung nicht einen erhöhten Strafrahmen vor, sondern eine gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr. Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschenhandels nach Ziff.