19. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschenhandels nach Ziff. I.1 AKS 19.1 Vorbemerkungen Zur vorinstanzlichen Strafzumessung (pag. 19 450 ff.) ist anzumerken, dass keine Mehrfachbegehung vorliegt. Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 182 Abs. 2 StGB fasst die zum Nachteil der Strafklägerin und von F.________ begangenen Einzeldelikte zu einer rechtlichen Einheit zusammen, womit die Deliktsmehrheit abgegolten ist.