19 875 ff.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz und in Bulgarien vorbestraft (eingehend dazu E. V.33.1 hiernach). Einer Geldstrafe kann daher nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Eine Gesamtfreiheitsstrafe erscheint auch insofern geboten, als die Einzeltaten sachlich, räumlich und zeitlich eng verknüpft sind. Zudem könnte eine Geldstrafe angesichts der Situation des Beschuldigten, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und danach des Landes verwiesen wird, kaum vollstreckt werden. Beschimpfung wird mit Geldstrafe zwischen drei und neunzig Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).