I.6.2 (sowie Ziff. I.7 AKS und Würdigungsvorbehalt) liegt die verschuldensangemessene Strafhöhe bei über 180 Strafeinheiten (dazu E. V.20, V.21, V.23 und V.24 hiernach), weshalb von vornherein nur Freiheitsstrafen in Betracht kommen. Für die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS, Drohung nach Ziff. I.9 AKS und mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.3, I.12.1, I.12.2 und I.11.4.2 erachtet die Kammer ebenfalls je Freiheitsstrafen für geboten, wie sie auch von Rechtsanwalt C.________ beantragt wurden (pag. 19 875 ff.).