41 Abs. 1 StGB). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17.04.2023 E. 5.3.2). Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung der Prostitution nach Ziff. I.2.1 und I.2.2 AKS, mehrfacher sexueller Nötigung nach Ziff. I.4.2 AKS sowie einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.2 (sowie Ziff.