1 und Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 333 StGB sowie Art. 26 BetmG). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).