167 I.11.1.2, I.11.1.3 und I.11.2 AKS und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.1 AKS von Gesetzes wegen je Freiheitsstrafen auszusprechen. Förderung der Prostitution wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und zehn Jahren geahndet (Art. 195 al. 3 und 4 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Drohung, einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung und einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren sanktioniert (Art. 123 Ziff. 1 und Art.