18. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Gewerbsmässiger Menschenhandel, Vergewaltigung und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zwanzig Jahren bestraft (Art. 182 Abs. 2 StGB, Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und Art. 333 StGB sowie Art. 26 BetmG). Entsprechend sind für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Menschenhandels nach Ziff. I.1 AKS, mehrfacher Vergewaltigung nach Ziff. I.3 AKS (inkl. Ziff. I.3.2 AKS und exkl.