Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlichen auch die rechtskräftigen Verurteilungen. Auszufällen sind demnach die Strafen für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, Förderung der Prostitution (mehrfach), Vergewaltigung (mehrfach), sexueller Nötigung (mehrfach), einfacher Körperverletzung (mehrfach), Drohung, mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach) und Beschimpfung.