Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden. Der Beschuldigte verabreichte der Strafklägerin das Haldol, um sie ruhig zu stellen, d.h. ihren Körper ausser Kraft zu setzen, sowie im Wissen um die dadurch bei ihr hervorgerufenen Symptomatik mit Krankheitswert. Insofern handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. 15.4 Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen vom 1. April 2020 bis 7./8. Oktober 2020 in OL.