166 Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB erfüllt. Es kann als allgemein bekannt gelten, dass das eigenmächtige Verabreichen von nicht ärztlich verordneten Medikamenten das Risiko nachteiliger pathologischer Veränderung mit Krankheitswert birgt, insbesondere – wie vorliegend – in Kombination mit vom Opfer eigenverantwortlich konsumierten Medikamenten und Drogen. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden.