Aufgrund dieses Medikaments (und allenfalls in Kombination mit gleichzeitig zu sich genommenen Medikamenten und konsumiertem Kokain) litt die Strafklägerin an allgemeinen Krankheitsgefühlen, wie Müdigkeit, Übelkeit, Unwohlsein und ungewolltem Gewichtsverlust. Diese vom Beschuldigten durch die eigenmächtige Verabreichung des verschreibungspflichtigen Medikaments kausal hervorgerufenen pathologischen Veränderungen mit Krankheitswert gehen über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus und sind als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.