15.3 Subsumtion betreffend Ziff. I.6.3 AKS Der Beschuldigte beging die Tat zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau und unter Verwendung eines nicht ärztlich verordneten Medikaments, d.h. eines Gifts im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Somit liegt ein Offizialdelikt vor und entfällt das Strafantragserfordernis. Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.6.8 hiervor) verabreichte der Beschuldigte der Strafklägerin zwischen April und Oktober 2020 gegen ihr Wissen und gegen ihren Willen das verschreibungspflichtige Neuroleptika Haldol mit dem Wirkstoff Haloperidol.