123 StGB). Als Gift wird im Allgemeinen eine Substanz bezeichnet, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann. Dazu gehören auch Medikamente, wenn sie nicht ärztlich verordnet wurden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O. N. 14 zu Art. 123 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dieser muss sich auf die Tathandlung und die Schädigungsfolgen sowie auf allfällige Qualifikationsmerkmale nach Art. 123 Abs. 2 StGB beziehen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O. N. 35 f. zu Art. 123 StGB). 15.3 Subsumtion betreffend Ziff.