Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 19 434). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die weder als schwer im Sinne von Art. 122 StGB noch als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern.