165 15.2 Rechtliche Grundlagen Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als durch Tätlichkeiten oder schwere Körperverletzung an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift gebrauchte (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und/oder die Tat zum Nachteil seines Ehegatten beging (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag.