15. Einfache Körperverletzung 15.1 Keine Verjährung Mit Blick auf die angedrohte Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 123 Ziff. 1 StGB) beträgt die Verfolgungsverjährung für einfache Körperverletzung zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Diese begann für die ersten tatbestandsmässigen Handlungen im April 2020 zu laufen, folglich ist die Verjährung offensichtlich noch nicht eingetreten.