Wie unter E. IV.13.3 hiervor dargetan, befand sich die Strafklägerin in einer tatsituativen Zwangssituation im Sinne der unter E. IV.13.2 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die für die Bejahung des Nötigungsmittels des psychischen Drucks (teilweise auch der Gewalt) genügt. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich. Er wusste, dass die Strafklägerin keinen Oralverkehr mit ihm will und setzte sich jeweils bewusst über ihren Willen hinweg. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt.