Teils nahm sie den Oralverkehr auch widerstandslos vor, weil sie sich insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten in der Vergangenheit und Gegenwart wiederholt und strukturell ausgeübten körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt in einer Situation der fortbestehenden Einschüchterung befand. Wie unter E. IV.13.3 hiervor dargetan, befand sich die Strafklägerin in einer tatsituativen Zwangssituation im Sinne der unter E. IV.13.2 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die für die Bejahung des Nötigungsmittels des psychischen Drucks (teilweise auch der Gewalt) genügt.