AKS Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.6.7 hiervor) verlangte der Beschuldigte vor und während der Ehe von der Strafklägerin wiederholt, ihn Oral zu befriedigen, obwohl er wusste, dass sie das nicht will. Teils setzte sich die Strafklägerin erfolglos verbal und/oder körperlich (durch Anschreien, Wegdrücken, Wegstossen) zur Wehr. Teils nahm sie den Oralverkehr auch widerstandslos vor, weil sie sich insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten in der Vergangenheit und Gegenwart wiederholt und strukturell ausgeübten körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt in einer Situation der fortbestehenden Einschüchterung befand.