164 14.2 Rechtliche Grundlagen Eine altrechtliche sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. IV.13.2 hiervor verwiesen. 14.3 Subsumtion betreffend Ziff. I.4.2 AKS Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.6.7