14. Sexuelle Nötigung 14.1 Keine Verjährung Mit Blick auf die angedrohte Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 189 Abs. 1 aStGB) beträgt die Verfolgungsverjährung für sexuelle Nötigung fünfzehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Diese begann für die ersten tatbestandsmässigen Handlungen im September 2010 zu laufen, folglich ist die Verjährung offensichtlich noch nicht eingetreten (siehe E. III.11.2 hiervor).