Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. 13.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung, mehrfach begangen vom 29. September 2010 bis 1. Oktober 2020 in OA.________(Ort) und anderswo in Bulgarien, Bern, OL.________ und anderswo im Kanton Bern sowie im Kanton Wallis zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.3 AKS, soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) nach Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.