190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte nötigte die Strafklägerin wissentlich und willentlich zum Geschlechtsverkehr. Er setzte sich bewusst und wiederholt über den für ihn erkennbaren entgegenstehenden Willen der Strafklägerin hinweg. Auch in jenen Fällen, in denen die Strafklägerin nicht explizit (durch Anschreien, Wegdrücken, Wegstossen) zum Ausdruck gab, dass sie keinen Vaginalverkehr mit ihm will, wusste der Beschuldigte, dass er gegen ihren Willen handelt. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor.