Nach dem soeben Ausgeführten befand sich die Strafklägerin in einer tatsituativen Zwangssituation im Sinne der unter E. IV.13.2 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die für die Bejahung des Nötigungsmittels des psychischen Drucks (teilweise auch der Gewalt) genügt. Der Vaginalverkehr erfolgte offenkundig gegen den Willen der Strafklägerin, die teilweise durch Anschreien, Wegdrücken und/oder Wegstossen unmissverständlich zum Ausdruck gab, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten will. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt.