Der Beschuldigte war zugleich ihr Ehemann und Menschenhändler/Zuhälter, der ihr jegliche Selbstbestimmung über ihren Körper und ihr Leben nahm. Nach dem soeben Ausgeführten befand sich die Strafklägerin in einer tatsituativen Zwangssituation im Sinne der unter E. IV.13.2 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die für die Bejahung des Nötigungsmittels des psychischen Drucks (teilweise auch der Gewalt) genügt.