06 1631 Z. 397 f.). Zufolge der unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen der Parteien und der enormen Gewaltbereitschaft des Beschuldigten wäre (zusätzlicher) körperlicher Widerstand von vornherein aussichtslos gewesen. Die Strafklägerin wähnte sich aus nachvollziehbaren Gründen in einer ausweglosen Situation und resignierte quasi. Der Beschuldigte war zugleich ihr Ehemann und Menschenhändler/Zuhälter, der ihr jegliche Selbstbestimmung über ihren Körper und ihr Leben nahm.