Diesfalls musste sich der Beschuldigte nicht der Nötigungsmittel der Gewalt und/oder Drohung bedienen, um die Gefügigkeit der Strafklägerin zu erzwingen, weil sie sich bereits in einer sogenannten tatsituativen Zwangssituation befand. Sie befand sich namentlich aufgrund der vom Beschuldigten in der Vergangenheit und Gegenwart wiederholt und strukturell ausgeübten körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt in einer Situation der fortbestehenden Einschüchterung.