Teils liess sie den Vaginalverkehr auch einfach über sich ergehen, weil sie von vornherein wusste, dass jeglicher Widerstand gegen den ihr körperlich überlegenen Beschuldigten zwecklos ist und sich der Beschuldigte ohnehin nimmt, was er will. Diesfalls musste sich der Beschuldigte nicht der Nötigungsmittel der Gewalt und/oder Drohung bedienen, um die Gefügigkeit der Strafklägerin zu erzwingen, weil sie sich bereits in einer sogenannten tatsituativen Zwangssituation befand.